Auf Fahrradstraßen sind Radfahrerinnen und Radfahrer bevorrechtigt, Kfz müssen sich unterordnen. Eine Anordnung von Fahrradstraßen auf Grundlage geltenden Rechts ohne große infrastrukturelle Maßnahmen auf Nebenstraßen möglich – eine Straße wird durch das Verkehrszeichen 244.1 zur Fahrradstraße. Durch die Bevorrechtigung des Radverkehrs und die Reduzierung der Geschwindigkeit auf maximal 30 km/h ist die Anordnung einer Fahrradstraße insbesondere als Elemente der Verkehrssicherung (u.a. vor verkehrliche sensiblen Einrichtungen) und als Teil einer Radverkehrsförderung (u.a. Radroute) zu empfehlen. Dabei sollte die Fahrradstraße innerhalb eines Radverkehrsnetzes gedacht und angeordnet werden. Darüber hinaus kann die Fahrradstraße eine geeignete Maßnahme für die Schulwegsicherung sein.
Weiterführende Links:
Senatsverwaltung Leitfaden zur Umsetzung von Fahrradstraßen in Berlin
Leitfaden des ADFC zu Fahrradstraßen
Leitfaden des ADFC zu Fahrradstraßen und weiteren Elementen der Radverkehrsführung